Agentur Xtrace
RECHTSGRUNDLAGEN

Gewerbeordnung

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern ist das Detektivgewerbe und dessen Rechtsgrundlagen in Österreich strikt geregelt, vor allem in der
Gewerbeordnung 1994.

Rechte und Pflichten der Berufsdetektive:

§129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive bedarf es für:

  1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
  2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
  3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
  4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
  5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
  6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
  7. den Schutz von Personen und
  8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen.


§130. 

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.

(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung “Berufsdetektiv” zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung “Berufsdetektivassistent” zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.

(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Privatdetektiv

Standesregeln

Mit 1. Jänner 2020 treten Standesregeln in Kraft, deren Ziele im Wesentlichen in der sowie in der Gewährleistung eines geordneten Wettbewerbs und seriöser Geschäftspraktiken gegenüber Auftraggebern liegen. Da Berufsdetektiven durch die Gewerbeordnung (siehe oben) besondere Rechte zuerkannt werden, ist es zweckmäßig, zu deren Ausübung korrespondierende Sorgfaltspflichten im Wege nachfolgender Standesregeln festzulegen.
 

Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive
genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 26. Juni 2019


Anwendungsbereich:
§ 1. Diese Standesregeln finden auf die dem gemäß § 94 Z 62 GewO 1994 reglementierten Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Berufsdetektive, gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehaltenen Tätigkeiten Anwendung.

Standesgemäßes Verhalten:
§ 2. Die Gewerbetreibenden (Gewerbeinhaber einschließlich der Fortbetriebsberechtigten) bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Sie sind verpflichtet, auf strikte Einhaltung der die Ausübung ihres Gewerbes regelnden Rechtsvorschriften zu achten und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden, und ein Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. Die Gewerbetreibenden (Gewerbeinhaber einschließlich der Fortbetriebsberechtigten) bzw. gewerberechtliche Geschäftsführer verhalten sich insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. Mitarbeiter beschäftigen, die
a) nicht Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften sind, oder
b) nicht vor Beschäftigungsaufnahme entsprechend ihrer tatsächlichen Verwendung und entsprechend ihres tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet sind, oder
c) nicht als Angestellte gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet sind und diese für Tätigkeiten verwenden, die den Berufsdetektiven gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehalten sind, oder
d) nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit oder für die jeweils ausgeübte Tätigkeit erforderliche Eignung verfügen, wobei die erforderliche Eignung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Mitarbeiter einen vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister für diese Tätigkeiten registrierten Lehrgang erfolgreich absolviert haben, oder
e) in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insbesondere im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres stehen, ohne dass diese die erforderliche Genehmigung für diese Nebentätigkeit nachgewiesen haben, oder
f) Schusswaffen im Auftrag des Arbeitgebers unter Nichteinhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen führen, oder

2. ihre Dienstleistungen anbieten oder erbringen, obwohl sie das Gewerbe ruhend gemeldet haben, oder

3. Leistungen ohne Entgelt oder, nach Abzug der auftragsbezogenen sonstigen Kosten, zu einem Preis anbieten oder erbringen, der eine Entlohnung nach dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag bei Anrechnung der ordnungsgemäßen Lohnnebenkosten nicht ermöglicht, es sei denn dies geschieht zu karitativen Zwecken, oder

4. Dienstleistungen anbieten oder Aufträge annehmen, die aufgrund ihrer rechtlichen Unmöglichkeit nicht erbracht werden können, oder

5. Angebote oder auftragsgegenständliche Inhalte so formulieren, dass die Auftraggeber sich kein inhaltlich vollständiges und umfassendes Bild von den zu erwartenden Leistungen sowie den dabei anfallenden Kosten machen können, oder die darauf abzielen, den Auftraggeber über den tatsächlichen Preis der Leistung zu täuschen, oder

6. sich bei der Durchführung der Tätigkeit solcher technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel bedienen, die zur Erreichung des Auftragszieles aus fachlicher Sicht offensichtlich ungeeignet sind, oder

7. ohne Zustimmung des Auftraggebers ihre angebotene Dienstleistung ganz oder teilweise durch andere erbringen lassen oder

8. Subunternehmer für Tätigkeiten verwenden, die den Berufsdetektiven gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 vorbehalten sind, obwohl sie bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten, dass dieser Subunternehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht befugt ist oder

9. gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 130 Abs. 5 GewO verstoßen oder

10. Videoüberwachung verdeckt einsetzen, ohne dass es sich bei dieser Maßnahme um das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels handelt und ohne dass das berechtigte Interesse des Auftraggeber jenes der betroffenen Person, unter Achtung der Betroffenenrechte, überwiegt.

§ 5. Berufsdetektive verhalten sich darüber hinaus dann standeswidrig, wenn sie

1. gegen geltende, datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen oder

2. die Wahrung der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen nicht vor ihrem Tätigwerden entsprechend prüfen oder

3. sich zivilrechtliche Forderungen des Auftraggebers gegenüber Dritten abtreten lassen oder solche Forderungen einziehen bzw. eintreiben oder

4. im Rahmen der Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen oder der Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern Erfolgsprämien beziehen oder solche Prämien an ihre Arbeitnehmer als Bestandteil ihres Gehalts ausbezahlen oder

5. einen Auftrag entgegennehmen, obwohl sich dadurch ein Interessenskonflikt ergibt, wobei ein Interessenskonflikt insbesondere dann besteht, wenn sie für die Gegenpartei in den letzten fünf Jahren oder, auch vor diesem Zeitraum, in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache tätig waren, sowie dann, wenn sie ohne deren Zustimmung für zwei Auftraggeber in der gleichen Angelegenheit tätig werden oder

6. als Subunternehmer eines Berufsdetektivs ohne dessen Zustimmung mit dem Auftraggeber in Verbindung treten.

7. das in § 22 Abs 3 Gewerbeordnung geregelte Gütesiegel „staatlich geprüfter Berufsdetektiv“ bzw. „staatlich geprüfte Berufsdetektivin“ verwenden, ohne die Befähigungsprüfung für Berufsdetektive erfolgreich abgelegt zu haben.

§ 6. Berufsdetektive haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Arbeitnehmer über die Bestimmungen dieser Standesregeln nachweislich in Kenntnis gesetzt und zumutbare Maßnahmen zu deren Einhaltung bei der Berufsausübung ergriffen werden.

Quelle: Fachverband der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Österreich